Parkordnung und Gebühren
Die Parkgebührenordnung und die Parkordnung gelten für die außenliegenden Parkflächen auf dem Gelände der HfMDK, Eschersheimer Landstraße 29-39 sowie die dazugehörige Tiefgarage.
Stand: November 2022
Parkgebührenordnung
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Tarifbeschäftigte, Beamte sowie Professorinnen und Professoren im Dienstverhältnis der HfMDK sind zahlungspflichtig.
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Lehrbeauftragte und Tarifbeschäftigte bis EG 7 sind von der Zahlungspflicht befreit.
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Die Zahlungspflicht beträgt € 10,- pro Monat für alle Stellplätze unabhängig davon, ob sie sich in der Tiefgarage oder der außenliegenden Parkfläche befinden.
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Die Parkberechtigung wird monatsweise, maximal bis Ende des laufenden Jahres freigeschaltet.
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Die Tiefgarage steht nur den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Professorinnen und Professoren zur Verfügung.
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Studierenden werden keine Stellplätze zur Verfügung gestellt
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Es gibt keine personengebundenen Stellplätze und die Parkberechtigung erzeugt keinen Anspruch auf einen freien Stellplatz.
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Gäste werden von den Einladenden vorab an der Pforte angemeldet. Ihnen wird bei Einfahrt über die Gegensprechanlage der Zugang freigegeben. Anschließend haben sie sich an der Pforte eine Gäste-Parkberechtigung abzuholen, in die der Pfortendienst das Datum und das KFZ-Kennzeichen einträgt. Diese ist nur am Ausstellungstag gültig und gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren.
Parkordnung
- Die Berechtigung zum Einlass begründet keinen Anspruch auf einen freien Stellplatz.
- Ist kein freier Stellplatz vorhanden, wird automatisch kein Einlass gewährt.
- Die Parkberechtigung hat nur Gültigkeit während Ihrer Unterrichtszeit / Arbeitszeit.
- Die Hochschule haftet nicht bei Verlust / Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich aller Gegenstände, die sich im Auto befinden.
- Das Befahren und Betreten der Parkfläche sowie der Aufenthalt auf derselben geschieht auf eigene Gefahr.
- Die Hochschule haftet weder für Personen- noch für Sachschäden.
- Das Parkgelände darf nur im Schritttempo befahren werden.
- Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Vor geschlossenen Schranken ist anzuhalten. Die Einfahrt- und Ausfahrtschranke öffnet jeweils automatisch per Kennzeichenerfassung. Die Schranken schließen automatisch sofort nach jeder Durchfahrt. Ein Zurücksetzen im Bereich der Schrankenanlage ist untersagt.
- Fahrzeuge dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden. Gesperrte Parkplätze sind nicht zu benutzen. Verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge werden auf Gefahr und Kosten des Fahrers bzw. Halters abgeschleppt.
- Der Benutzer hat sein Fahrzeug innerhalb der Markierung des Abstellplatzes abzustellen und zwar so, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen, auch auf den benachbarten Abstellplätzen, möglich ist.
- Die Fahrwege sowie die Feuerwehrzufahrtswege sind freizuhalten
- Nicht erlaubt ist:
- das Abstellen von Fahrzeugen auf den markierten Parkverbotsflächen
- die Verwendung von Feuer
- das Betanken des Fahrzeugs
- das Laufenlassen des Motors
- das Abstellen und Lagern von Gegenständen, insbesondere von Treibstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, wie entleerten Treibstoffbehältern u.ä.
- das Einstellen eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Vergaser sowie anderen, die Parkflächen gefährdenden Schäden am PKW
- das Abstellen von polizeilich nicht zugelassenen Fahrzeugen
- das Skateboard- und Fahrradfahren sowie die Benutzung anderer Spiel- und Sportgeräte
- Reparaturen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder sonst zu reinigen sowie Kühlwasser, Kraftstoffe und Öle abzulassen
- das Abladen von Müll oder Aschenbecherinhalten.
- Das Fahrzeug kann auf einer der verfügbaren Parkflächen in der Tiefgarage abgestellt werden. Gesperrte Parkplätze sind auch hier nicht zu benutzen. Die E-Auto Parkplätze sind nur für angemeldete Nutzer und E-Autos zugelassen.
- Nicht erlaubt ist:
- das Fahrzeug rückwärts einzuparken
- der Aufenthalt in der Tiefgarage – im abgestellten Fahrzeug – über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus
- das unbefugte Betätigen der in der Garage vorhandenen Einrichtungen
- das Rauchen und die Verwendung von Feuer.
Das Hausrecht der HfMDK wird durch die Parkordnung nicht eingeschränkt.